Vereinssatzung Landesarbeitsgemeinschaft Neue Medien e.V.,
Sitz München
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft Neue Medien"
(abgekürzt: LAG Neue Medien ) und hat seinen Sitz in München. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz
versehen "eingetragener Verein" ("e. V.").
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, den Einsatz Neuer Medien (analoge und digitale Medien
wie Computer in der Anwendung für Grafik, Musik oder Multimedia und Video) zur
Förderung der Volksbildung zu unterstützen. Darüber hinaus will er
Medienkompetenz vermitteln und verstärken.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Volksbildung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt
"Steuerbegünstigte Zwecke). Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Förderung und Unterstützung des Einsatzes Neuer Medien (analog und
digital) an Schulen.
b) Durchführung von Wettbewerben für Schüler und Lehrer, die dem
Vereinszweck dienen.
c) Durchführung von Veranstaltungen wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminare
und Tagungen, die dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person, Personenvereinigungen
sowie juristische Personen werden.
(2) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben
haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei fremde Stimmen wahrnehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern, b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen
im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen
des Vereins.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr und deren
Höhe bestimmen.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während
des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres
eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag
ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
(4) Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag
zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c)
dem Schriftführer, d) dem Kassier und e) einem weiteren Mitglied (Beisitzer).
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 der folgend
genannten Personen gemeinsam vertreten: 1.Vorstand, 2.Vorstand und Kassier.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Er verfügt über die Mitgliedbeiträge und Spenden.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als
1000,-DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
1000,-DM belasten, und für Dienstverträge benötigen die in §
8 Abs 2 genannten Personen die einfache Stimmenmehrheit der Vorstandes.
(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und
eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende
binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Das Kuratorium
Der Vorstand kann ein ehrenamtlich tätiges Kuratorium berufen. Dem Kuratorium
können Persönlichkeiten angehören, die in besonderem Maße qualifiziert
sind, die Arbeit des Vereins zu fördern. Mitglieder des Kuratoriums müssen
nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand
durch allgemeine Empfehlungen zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder
des Kuratoriums wählen einen Kuratoriumsvorsitzenden aus ihrer Mitte.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag,
an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post/E-Mail gegeben
worden ist (Post/E-Mail-Datum).
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 3. Teil der stimmberechtigten Mitglieder
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen; diese kann auch mit der ersten Einladung verschickt werden..
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. Uber die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr
vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit
vor.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein
Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf
sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten
Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang
die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung
in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der
Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit vondrei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
München, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung
von Erziehung und Bildung der Jugend zu verwenden hat.
§ 17 Schlußbestimmungen
Im übrigen gelten die gesetztlichen Bestimmungen.
München, den 16.6.98 gezeichnet von den Gründungsmitgliedern:
Thomas Fütterer, Eduard Gloner, Axel Götz, Hans-Henning Lüßmann,
Dietrich v. Ribbeck, Ulrich Schuster, Georg Spöttl, Sepp Vodermeier
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